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Tierwohlförderung in Niedersachsen bezieht sich auf besonders tiergerechte Haltung von Sauen, Ferkeln und Mastschweinen mit Ringelschwanz. Bei der Sauenhaltung wird hierbei die freie Abferkelung mit eingeschlossen. Anträge können bis 15. Mai zusammen mit dem GAP-Antrag gestellt werden. Der Verpflichtungszeitraum beträgt ein Jahr und beginnt mit dem 1. Dezember im Jahr der Antragsstellung. Die Vorgaben des neuen Förderzeitraumes sollen bis 2027 gelten.

Übersicht Förderung

  • Der intakte Ringelschwanz hat weiterhin eine wichtige Bedeutung
  • (die Quote von 70 % (T2) bzw. 80 % (T4) intakten Ringelschwänzen gilt, aber die Unterschreitung führt nicht mehr sofort zu einer Aufhebung der Bewilligung)
  • Mehr Platz, Buchtenstruktur und Raufuttervorlage (Tier:Raufutterfressplatz = 4:1) sind verpflichtend hinzugekommen
  • Förderung teilt sich auf in Grundförderung und Zusatzförderung:Zusatzförderung Auslauf: Sauen 150 €/ Sau, FAZ: 8 €/ Ferkel, Mast 37 €/ Schweine
  • Zusatzförderung Saugferkel: 91 €/ Sau
  • Grundförderung: Sauen: 515 €/ Sau, Ferkelaufzucht: 9 €/ Ferkel, Mast: 21 €/ Schwein
  • FAZ und Mast: zusätzlich wählbarer Kriterienkatalog mit Punktevergabe.
  • Im Kriterienkatalog sind max. 32 Punkte möglich, von denen 10 Punkte mindestens erreicht werden müssen. Sollten die Haushaltsmittel nicht zur Bewilligung aller beantragten Tiere ausreichen, wird die Reihenfolge der Bewilligung nach Höhe dieser Punkte erfolgen.

Am 01.12.2023 muss der teilnehmende Betrieb (Ferkelaufzucht, Mast) vollständig mit unkupierten Schweinen belegt sein. Verpflichtend ist vor Beginn der erstmaligen Maßnahmen eine Teilnahme an einem Beratungsseminar. Ferkelaufzucht- und Mastbetriebe müssen zusätzlich auf ihrem Betrieb vor erstmaliger Teilnahme eine anerkannte, individuelle Beratung durchführen lassen. Jährlich sind drei Besuche des betreuenden Tierarztes vorgeschrieben (Ferkelaufzucht, Mast).

Es ist keine Flächenbindung nötig, d.h. es können auch gewerbliche Schweinehalter teilnehmen. Allerdings brauchen diese Betriebe eine eigene InVeKoS - Nummer und es muss ein Sammelantrag dafür gestellt werden. Der Betrieb muss vom Antragssteller selbst bewirtschaftet werden und es gilt nur für in Niedersachsen gehaltene Schweine.

In der Sauenhaltung ist eine Fixierung nicht mehr zulässig. Es sind 5 m² vom Absetzen bis Besamung in Gruppenhaltung vorgeschrieben. Nach der Besamung erfolgt die Sauenhaltung in Gruppen mit 3 m² pro Sau und 2,3 m² pro Jungsau. Freies Abferkeln ist Pflicht in Buchten mit einer nutzbaren Fläche von mindestens 6,5 m². Eine zusätzliche Förderung wird gewährt, wenn allen Sauen in der Gruppenhaltung ein Auslauf von mindestens 2,5 m² je Tier ermöglicht wird. In der Zusatzförderung Ferkel wird auf andere Punkte Wert gelegt, zu denen z.B. gehören:

  • auf Zähne Schleifen verzichten
  • Liegefläche Saugferkel mit 1,5 m²
  • verlängerte Säugezeit (mittleres Absetzalter mit 33 Tagen)
  • Schalentränke für Sauen und Ferkel

Es können max. 3 Mastschweine je Mastplatz und 8 Ferkel je Aufzuchtplatz gefördert werden. Die Flächenvorgaben in der Grundförderung für Ferkelaufzucht und Mast sind je Tierplatz:

  • FAZ: bis 30 kg LG 0,45 m²; ab 30 bis 50 kg LG : 0,65 m²
  • Mast: bis 110 kg LG: 1,1 m²;über 110 kg LG: 1,35 m²

Wird die Zusatzförderung Auslauf beantragt, müssen zusätzlich 0,2 m² Auslauf je Ferkel und 0,5 m² Auslauf je Mastschwein vorhanden sein.

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